Wie kommt ein wirksamer Vertrag zustande?
Grundsätzlich kommt ein Vertrag zustande, wenn die Vertragsparteien zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Wenn beide Vertragsparteien an einem Ort sind, geschieht dies durch die zwei übereinstimmenden Äußerungen (z.B. „Ware A zum Preis B“) beider Parteien.
Wie sieht es jedoch aus, wenn sich die beiden Vertragsparteien nie von Angesicht zu Angesicht gegenüberstehen, sondern lediglich auf einer Website eine Bestellung abgeschickt wird?
Für eine Willenserklärung ist ein Rechtsbindungswille des Erklärenden erforderlich. Gerade bei Verträgen mit Verbrauchern gelten strenge Regeln dafür, wann der Verbraucher online an seine Erklärung gegenüber einem Unternehmen gebunden wird. Für den Verbraucher muss klar erkennbar sein, welche Verpflichtung er eingeht. Der Verkäufer oder Dienstleistungsanbieter muss die Website so gestalten, dass für den Verbraucher keine Zweifel darüber bestehen, welche Sache oder Dienstleistung er bestellt und welcher Preis hierfür zu zahlen ist.
Worauf muss der Verkäufer einem Verbraucher gegenüber hinweisen?
Folgende Mindestangaben sind vor dem Vertragsschluss anzugeben (gegebenenfalls gelten für spezielle Vertragsarten noch weitere Mindestangaben):
- Die wesentlichen Merkmale der Sache/der Dienstleistung
- Die Identität des Verkäufers, inklusive Kontaktdaten (sofern der Verbraucher jederzeit auf das Impressum mit den entsprechenden Daten zugreifen kann, ist diese Voraussetzung erfüllt)
- Gesamtpreis der Ware/Dienstleistung inkl. Steuern und Abgaben
- Bei Dauerschuldverhältnissen (Abonnements): Pro Abrechnungszeitraum anfallender Gesamtpreis (inkl. Steuern)
- Bei Dauerschuldverhältnissen (Abonnements): Laufzeit und Kündigungsbedingungen
- Die Lieferbedingungen, wobei der Unternehmer hier genaue Angaben muss, wie z.B. 1-3 Werktage (es darf nicht angegeben werden, dass die Lieferung „in der Regel“ 3 Tage dauert, da für den Verbraucher nicht erkennbar ist, wann eine Ausnahme zu dieser Regel besteht)
- Zahlungsbedingungen
- Hinweis auf Mängelrechte (Hierauf kann auch in den AGB hingewiesen werden, wenn diese vor Vertragsschluss dem Verbraucher vorliegen)
- Bei digitalen Produkte: Inkompatibilität mit anderer Software/Systemen
Wann ist das Angebot eines Verbrauchers wirksam abgegeben?
Zunächst muss vor Abgabe der Bestellung nochmal eine Gesamtübersicht über den Bestellvorgang des Verbrauchers eingeblendet werden. Dies muss nicht zwingend als ein separater Schritt im Bestellprozess geschehen, sondern kann auch im Bestellprozess selbst angezeigt werden.
Für den Button, mit dem die Bestellung an den Verkäufer abgeschickt wird, gelten zusätzlich strenge Regeln. Er muss einen eindeutigen Wortlaut haben. So darf dieser Button ausschließlich mit den Worten „Jetzt kaufen“ oder „kostenpflichtig bestellen“ gekennzeichnet werden. Uneindeutige Bezeichnungen wie „Onlineanfrage“ oder „Bestellen“ führen nicht zu einer vertraglichen Verpflichtung auf Seiten des Verbrauchers.
Reicht für einen Vertragsschluss das Absenden der Bestellung durch den Käufer?
Grundsätzlich ist es so, dass bei einem Vertrag, der online geschlossen wird, die Bestellung lediglich eine Willenserklärung des Käufers/Verbrauchers darstellt. Das „Angebot“ des Unternehmens auf seiner Website stellt meist eine sog. invitatio ad offerendum dar, d.h., dass sich das Unternehmen an dieses online zu einsehende „Angebot“ nicht gebunden fühlt. Streng genommen handelt es sich hierbei nicht um ein Angebot, sondern lediglich um die Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Es liegt im Interesse des Verkäufers lediglich solche Bestellungen anzunehmen, für die er die entsprechende verkaufte Sache auch vorrätig hat. Wenn er lediglich 100 Stück auf Lager hat, aber 200 Personen eine Bestellung abgeben, könnte er sonst seine vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wenn allein durch die Bestellung ein Vertrag zustande käme.
Was ist also noch notwendig?
Für einen Vertragsschluss sind – wie zu Anfang bereits dargestellt - zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich. Der Käufer gibt seine Willenserklärung mit der Bestellung ab. Der Verkäufer muss dieses Angebot des Käufers noch annehmen. Dies geschieht meist mit einer Bestellbestätigung, wobei manche Verkäufer zunächst eine Email verschicken, in der der Eingang der Bestellung bestätigt wird. Diese Eingangsbestätigung führt jedoch noch nicht zum Vertragsschluss. Dies geschieht erst durch die Übersendung einer eindeutigen Erklärung, dass ein Vertrag zu den genannten Konditionen zustande gekommen ist. Der abgeschlossene Vertrag muss einem Verbraucher nach Vertragsschluss auf einem Dauerdatenträger (z.B. per Email) zur Verfügung gestellt werden.
Fazit
Damit ein Vertrag online wirksam mit einem Verbraucher zustande kommt, müssen dem Verbraucher viele Informationen zur Verfügung gestellt werden und es muss für ihn eindeutig sein, dass er einen Vertrag abschließt, wenn auf den Bestellbutton drückt. Ansonsten sind Verträge mit Verbrauchern unwirksam und getätigte Zahlungen an den Verbraucher zurückzuerstatten.