Herzlich Willkommen in unserer Kanzlei

Rechtsanwälte Thomas & Janina Kreckel

Recht einfach erklärt!

Wie kommt ein Vertrag zu Stande? Was ist eigentlich Vorsatz? Kann ich das unterschreiben?

Wir geben Ihnen die Antwort! Ganz getreu nach unserem Motto stellen wir juristische Begriffe und Problemstellungen für jede Person nachvollziehbar dar. Hierbei erreichen Sie uns digital, telefonisch sowie persönlich in unserer Kanzlei in Köln-Zollstock.

Wir können mit Stolz auf einen Erfahrungsschatz von über 30 Jahren zurückgreifen. Unsere Tätigkeitsschwerpunkte sind hierbei national und international ausgerichtet.


Aktuelles

Der Online-Vertragsschluss

Wie kommt ein wirksamer Vertrag zustande?

Grundsätzlich kommt ein Vertrag zustande, wenn die Vertragsparteien zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Wenn beide Vertragsparteien an einem Ort sind, geschieht dies durch die zwei übereinstimmenden Äußerungen (z.B. „Ware A zum Preis B“) beider Parteien.

Wie sieht es jedoch aus, wenn sich die beiden Vertragsparteien nie von Angesicht zu Angesicht gegenüberstehen, sondern lediglich auf einer Website eine Bestellung abgeschickt wird?

Für eine Willenserklärung ist ein Rechtsbindungswille des Erklärenden erforderlich. Gerade bei Verträgen mit Verbrauchern gelten strenge Regeln dafür, wann der Verbraucher online an seine Erklärung gegenüber einem Unternehmen gebunden wird. Für den Verbraucher muss klar erkennbar sein, welche Verpflichtung er eingeht. Der Verkäufer oder Dienstleistungsanbieter muss die Website so gestalten, dass für den Verbraucher keine Zweifel darüber bestehen, welche Sache oder Dienstleistung er bestellt und welcher Preis hierfür zu zahlen ist.

Worauf muss der Verkäufer einem Verbraucher gegenüber hinweisen?

Folgende Mindestangaben sind vor dem Vertragsschluss anzugeben (gegebenenfalls gelten für spezielle Vertragsarten noch weitere Mindestangaben):

  • Die wesentlichen Merkmale der Sache/der Dienstleistung
  • Die Identität des Verkäufers, inklusive Kontaktdaten (sofern der Verbraucher jederzeit auf das Impressum mit den entsprechenden Daten zugreifen kann, ist diese Voraussetzung erfüllt)
  • Gesamtpreis der Ware/Dienstleistung inkl. Steuern und Abgaben
  • Bei Dauerschuldverhältnissen (Abonnements): Pro Abrechnungszeitraum anfallender Gesamtpreis (inkl. Steuern)
  • Bei Dauerschuldverhältnissen (Abonnements): Laufzeit und Kündigungsbedingungen
  • Die Lieferbedingungen, wobei der Unternehmer hier genaue Angaben muss, wie z.B. 1-3 Werktage (es darf nicht angegeben werden, dass die Lieferung „in der Regel“ 3 Tage dauert, da für den Verbraucher nicht erkennbar ist, wann eine Ausnahme zu dieser Regel besteht)
  • Zahlungsbedingungen
  • Hinweis auf Mängelrechte (Hierauf kann auch in den AGB hingewiesen werden, wenn diese vor Vertragsschluss dem Verbraucher vorliegen)
  • Bei digitalen Produkte: Inkompatibilität mit anderer Software/Systemen

Wann ist das Angebot eines Verbrauchers wirksam abgegeben?

Zunächst muss vor Abgabe der Bestellung nochmal eine Gesamtübersicht über den Bestellvorgang des Verbrauchers eingeblendet werden. Dies muss nicht zwingend als ein separater Schritt im Bestellprozess geschehen, sondern kann auch im Bestellprozess selbst angezeigt werden.

Für den Button, mit dem die Bestellung an den Verkäufer abgeschickt wird, gelten zusätzlich strenge Regeln. Er muss einen eindeutigen Wortlaut haben. So darf dieser Button ausschließlich mit den Worten „Jetzt kaufen“ oder „kostenpflichtig bestellen“ gekennzeichnet werden. Uneindeutige Bezeichnungen wie „Onlineanfrage“ oder „Bestellen“ führen nicht zu einer vertraglichen Verpflichtung auf Seiten des Verbrauchers.

Reicht für einen Vertragsschluss das Absenden der Bestellung durch den Käufer?

Grundsätzlich ist es so, dass bei einem Vertrag, der online geschlossen wird, die Bestellung lediglich eine Willenserklärung des Käufers/Verbrauchers darstellt. Das „Angebot“ des Unternehmens auf seiner Website stellt meist eine sog. invitatio ad offerendum dar, d.h., dass sich das Unternehmen an dieses online zu einsehende „Angebot“ nicht gebunden fühlt. Streng genommen handelt es sich hierbei nicht um ein Angebot, sondern lediglich um die Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Es liegt im Interesse des Verkäufers lediglich solche Bestellungen anzunehmen, für die er die entsprechende verkaufte Sache auch vorrätig hat. Wenn er lediglich 100 Stück auf Lager hat, aber 200 Personen eine Bestellung abgeben, könnte er sonst seine vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wenn allein durch die Bestellung ein Vertrag zustande käme.

Was ist also noch notwendig?

Für einen Vertragsschluss sind – wie zu Anfang bereits dargestellt - zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich. Der Käufer gibt seine Willenserklärung mit der Bestellung ab. Der Verkäufer muss dieses Angebot des Käufers noch annehmen. Dies geschieht meist mit einer Bestellbestätigung, wobei manche Verkäufer zunächst eine Email verschicken, in der der Eingang der Bestellung bestätigt wird. Diese Eingangsbestätigung führt jedoch noch nicht zum Vertragsschluss. Dies geschieht erst durch die Übersendung einer eindeutigen Erklärung, dass ein Vertrag zu den genannten Konditionen zustande gekommen ist. Der abgeschlossene Vertrag muss einem Verbraucher nach Vertragsschluss auf einem Dauerdatenträger (z.B. per Email) zur Verfügung gestellt werden.

Fazit

Damit ein Vertrag online wirksam mit einem Verbraucher zustande kommt, müssen dem Verbraucher viele Informationen zur Verfügung gestellt werden und es muss für ihn eindeutig sein, dass er einen Vertrag abschließt, wenn auf den Bestellbutton drückt. Ansonsten sind Verträge mit Verbrauchern unwirksam und getätigte Zahlungen an den Verbraucher zurückzuerstatten.

Coronakrise: Fordern Sie die Kosten für stornierte Reisen und Veranstaltungen zurück

Auch in der Coronakrise sind wir weiterhin für Sie da. Telefonisch und per E-Mail können wir sie nicht nur rechtlich beraten, sondern Ihre Ansprüche genauso durchsetzen wie zuvor.

In der Coronakrise hat jeder zurzeit eine größere Last zu tragen als in normalen Zeiten. Jedoch muss man gerade in diesen unsicheren Zeiten darauf achten, dass die eigenen Rechte nicht unter die Räder geraten.

Durch die Presse geht zurzeit der Plan der Bundesregierung, die gesetzlich geregelten Rückzahlungen bei Stornierungen von Flügen, Reisen und Veranstaltungen (inklusive Konzerten, Sportevents und Messen), zu lockern und die Touristen mit Gutscheinen zu vertrösten. Bereits jetzt berufen sich viele Reiseveranstalter, Fluggesellschaften und Konzertveranstalter hierauf.

Dabei ist die Rechtslage eindeutig:

Gem. § 651 h Absatz 1 und Absatz 3 BGB (entspricht Artikel 11 EU-Reiserechtlinie) hat ein Reiseveranstalter bei Pauschalreisen die gesamten Kosten innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten.

Eindeutig ist auch die Rechtslage bei Flügen: Soweit ein Flug annulliert wurde, muss die Fluggesellschaft gemäß Artikel 5 der EU-Fluggast-Verordnung den Preis innerhalb von 7 Tagen zurückerstatten. Lediglich zusätzliche Zahlungen für Verpflegung vor Ort entfallen.

Soweit Veranstaltungen abgesagt wurden, können auch hier die Beträge zurückverlangt werden gemäß §§ 346 Abs. 1 2. Alt., § 326 Abs. 5, § 275 BGB.

Die EU-Kommission hat bereits negativ auf den Vorstoß der Bundesregierung reagiert und Reiseveranstalter und Fluggesellschaften an ihre Pflichten erinnert! Zwar kann freiwillig auf die Rückerstattung verzichtet werden und ein Gutschein akzeptiert werden. Sofern Sie jedoch auf Ihrer Rückerstattung bestehen wollen, sollten Sie auf einen solchen Austausch auch nicht eingehen. Ansonsten liegt eine Vertragsänderung vor.

Sollte Ihre Reise, Ihr Flug oder eine von Ihnen gezahlte Veranstaltung abgesagt worden sein, melden Sie sich jetzt bei uns und lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen! Dass Sie nun das Risiko dieser Unternehmer tragen sollen, ist nicht hinnehmbar.

Unberechtigte Beitragserhöhungen privater Krankenversicherung
lassen Sie jetzt Ihre Ansprüche auf Rückzahlung überprüfen!

Private Krankenversicherungen unterliegen gemäß § 203 Abs. 5 VVG einer Mitteilungspflicht bezüglich der „maßgeblichen Gründe“ für eine Beitragserhöhung. Der Versicherungsnehmer soll hierdurch in die Lage versetzt werden, die Gründe für die Vertragsänderung zu verstehen, nachzuvollziehen und auf ihre Plausibilität zu prüfen.

Diese Voraussetzungen lagen laut Urteil des OLG Köln vom 28.01.2020 bei den Beitragserhöhungen der AXA Krankenversicherung in den Jahren 2014 bis 2016 nicht vor. Die beanstandeten Begründungsschreiben seien „widersprüchlich“ und „missverständlich, wenn nicht gar sachlich falsch“ gewesen. Die Begründung müsse jedoch für den Versicherten verständlich und nicht wie hier geschehen mit inhaltslosen Floskeln bestückt sein. Die AXA habe nicht „hinreichend klare Bezugnahme auf die Rechnungsgrundlage, welche die konkrete Prämienanpassung ausgelöst hat“ angegeben.

Dabei wäre es möglich gewesen – wie auch die Informationen zu den Beitragserhöhungen zum 01.01.2017 und 01.01.2018 zeigen – „eine ordnungsgemäße Mitteilung der maßgeblichen Gründe ohne größeren Verwaltungsaufwand in einem einheitlichen formularmäßigen Informationsblatt“ zu verfassen und den Versicherungsnehmern zur Verfügung zu stellen.

Die Beitragserhöhungen seien daher formell unwirksam. Kunden von privaten Krankenversicherungen sollten jetzt prüfen lassen, ob auch ihre Versicherung Fehler bei der Begründung von Beitragserhöhungen gemacht haben und einen Anspruch auf Rückzahlungen geltend machen. Rückzahlungen im vierstelligen Bereich sind nicht unrealistisch.

Justizia

Rechtsgebiete

Aufgrund unserer vielseitigen Erfahrungen in verschiedenen Rechtsabteilungen größerer Unternehmen können wir Sie und Ihr Unternehmen bestmöglich beratend unterstützen.

Oder Sie wollen ein Unternehmen gründen? Mit der Gründung eines Unternehmens stellen sich vielseitige rechtliche Fragen. Um den Start Ihres Unternehmens so einfach und erfolgreich wie möglich zu gestalten, bieten wir Ihnen eine umfangreiche rechtliche Beratung in den relevanten Rechtsgebieten an.


Dazu zählen z.B. Anforderungen aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht, das Gestalten von AGB und Datenschutzerklärungen, sowie komplexe Vertragsgestaltungen und Aufgaben im Bereich E-Commerce.

Aufgrund der Einführung der DSGVO sind Unternehmen dazu verpflichtet die strengen gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Im Zeitalter von Internetpräsenz und Social Media verliert man diese leicht aus den Augen.

Speziell im Bereich des E-Commerce müssen die geltenden gesetzlichen Vorgaben zur Gestaltung Ihrer Website eingehalten werden. Zudem müssen die AGB entsprechend angepasst werden, damit sie rechtlich und wirtschaftlich Bestand haben.

Wir beraten Ihr Unternehmen und führen Sie sicher in Ihre erfolgreiche Zukunft.

Wir übernehmen auch gerne das Mandat als Datenschutzbeauftragten für Sie.

Wir übernehmen für Sie die Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowohl außergerichtlich, als auch vor den Arbeitsgerichten in verschiedenen arbeitsrechtlichen Fragestellungen und können hierbei auf einen Erfahrungsschatz von über 30 Jahren Tätigkeit im Arbeitsrecht zurückgreifen.

Ob Kündigung, Abmahnung, die Gestaltung von Arbeitsverträgen und sonstigen Vereinbarungen oder Schadensersatzansprüche - wir streben das bestmögliche Ergebnis für unsere Mandanten an.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Bauunternehmen und dessen Auftraggeber oder zwischen zwei Bauunternehmen kommen oft die Bestimmungen der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ins Spiel. Diese rechtswirksamen und gerichtlich überprüften Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) legen die Regeln für das Vertragsverhältnis fest.

Aufgrund mehrjähriger Erfahrung im privaten Baurecht sind wir gut aufgestellt, um Ihnen bei Mängel- sowie Zahlungsansprüchen weiterzuhelfen.

Im Bereich des Mietrechts können schnell Konflikte zwischen den Parteien entstehen. Gerade wenn eine der Mietparteien ihren Pflichten nicht nachkommt, kocht die Stimmung schnell hoch.

Wir helfen Ihnen bei Streitigkeiten u.a. über Mietmängel, Kündigungen oder einer Räumungsklage.
Zudem beraten wir Sie über Rechte und Pflichten einer Wohnungseigentumsgemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und vermitteln bei Konflikten mit den anderen Eigentümern.

In Zeiten großer Veränderungen im Leben ist rechtlicher Beistand unvermeidbar.

Bei bevorstehender Scheidung, Streitigkeiten über das Sorgerecht eines Kindes oder bei Sterbefällen und Testamenterstellung verhelfen wir Ihnen kompetent und diskret zu Ihrem Recht.

Das Verkehrsrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sich aus verschiedensten Vorschriften des öffentlichen Rechts und des Straf- und Zivilrechts zusammensetzt. Es umfasst sowohl Schadensersatzzahlungen bei Verkehrsunfällen, Verträge über Autokäufe und Reparaturen, als auch das Verkehrsstrafrecht (z.B. Trunkenheit / Betäubungsmittel im Straßenverkehr).

Jede/r Verkehrsteilnehmer/in kann speziell bei der Nutzung eines Kraftfahrzeuges schnell eine Ordnungswidrigkeit begehen. Hierbei ist darauf zu achten, ob z.B. behördliche Fehler vorliegen. Sofern Sie einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten haben, beraten wir Sie gerne über Ihre Möglichkeiten der weiteren Vorgehensweise.

Auch z.B. hinsichtlich der Anerkennung einer Fahrerlaubnis aus anderen Staaten in Deutschland, sowie mit einer Beratung in Englisch und Französisch können wir Ihnen hier weiterhelfen.

In ein strafrechtliches Verfahren verwickelt zu sein, stellt jeden Menschen vor eine besondere Herausforderung.

Wir stehen Erwachsenen und Jugendlichen ab dem polizeilichen Ermittlungsverfahren bis hin zur Hauptverhandlung und für Rechtsmittel zur Seite. Dabei können wir auf einen Erfahrungsschatz von über 30 Jahren (Pflicht-)Verteidigung vor dem Amtsgericht Köln, als auch vor den Amtsgerichten Kerpen, Bergheim und Brühl zurückgreifen.

Darüber hinaus stehen wir Menschen, die Opfer einer Straftat geworden sind zur Seite. Insbesondere beraten wir Sie im Hinblick auf eine mögliche Nebenklage und in Bezug auf Ansprüche aus dem Opferentschädigungsgesetz.

Kontaktieren Sie uns!

Sie benötigen schnell eine rechtliche Beratung? Dann schildern Sie uns gerne im Kontaktformular Ihr Problem und wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.