Kosten

Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RGV).
Unter gewissen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe (Beratungshilfegesetz, bzw. § 114 ff. ZPO) für Sie. Für weitere Informationen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Voraussetzungen Prozesskostenhilfe:

  1. Hilfsbedürftigkeit: Hilfsbedürftig ist, wer aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
  2. Erfolgsaussichten: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Gewissheit bzw. Garantie in Hinblick auf den Erfolg muss nicht gegeben sein. Stattdessen ist ausschlaggebend, ob der vorgetragene Standpunkt mit den geltenden Gesetzen und der ständigen Rechtssprechung in Übereinstimmung zu bringen ist und ob mit den gebotenen Beweismitteln der erfolgreiche Beleg für den dargestellten Standpunkt erbracht werden kann.
  3. Keine Mutwilligkeit: Mutwilligkeit liegt vor, wenn man ohne Prozesskostenhilfe vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung (bzw. -verteidigung) abgesehen hätte.

Voraussetzungen Beratungshilfe:

  1. Hilfsbedürftigkeit - wie bei der Prozesskostenhilfe.
  2. Zumutbarkeit: Es dürfen keine anderen Möglichkeiten der Rechtsberatung zuzumuten sein, z.B.: Schuldnerberatungen, Verbraucherzentralen oder Mietervereine.
  3. Keine Mutwilligkeit: Diese liegt hier insbesondere vor, wenn es sich um wiederholte Anträge in derselben Angelegenheit handelt, Auskünfte eines Rechtsanwalts durch einen zweiten Berater überprüft werden sollen oder die sofortige Auskunft durch den Rechtspfleger ausreichend ist.
  4. Außergerichtliche Angelegenheit: Ansonsten findet die Prozesskostenhilfe Anwendung.

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